(1) Die Zuverlässigkeit ist dann nicht gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, die es zweifelhaft machen, ob der Betreffende die Gewähr voller Vertrauenswürdigkeit bietet.
(2) Die Zuverlässigkeit ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn der Betreffende
a) von einem Gericht
1. zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe,
2. zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen oder
3. wegen Verstoßes gegen § 168 des Strafgesetzbuches
rechtskräftig verurteilt worden ist, wenn die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister (§ 6 des Tilgungsgesetzes 1972) unterliegt; dies gilt auch, wenn mit dem angeführten Versagungsgrund vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden,
b) von einer Finanzstrafbehörde wegen der Finanzvergehen des Schmuggels, der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben, der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes, der Hinterziehung von Monopoleinnahmen, des vorsätzlichen Eingriffes in ein staatliches Monopolrecht oder der Monopolhehlerei nach § 46 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes bestraft worden ist und über ihn wegen eines solchen Finanzvergehens eine Geldstrafe von mehr als 726,- Euro oder neben einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe rechtskräftig verhängt wurde und wenn seit der Bestrafung noch nicht fünf Jahre vergangen sind; dies gilt auch, wenn mit den angeführten Versagungsgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden,
c) wegen Verstößen gegen Bestimmungen dieses Gesetzes, ausgenommen jener nach lit. e, wegen eines Verstoßes gegen die Bestimmungen des Glücksspielgesetzes oder wegen eines Verstoßes gegen abgabenrechtliche Bestimmungen, sofern dieser Abgaben im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Wettunternehmer im Sinn dieses Gesetzes betrifft, mehr als einmal rechtskräftig bestraft worden ist und seit der letzten Bestrafung noch nicht fünf Jahre vergangen sind; dies gilt auch dann, wenn vergleichbare Tatbestände in anderen Ländern oder im Ausland verwirklicht wurden,
d) mehr als einmal von der jeweils zuständigen Behörde wegen Übertretungen nach § 366b Abs. 1 und 2 der Gewerbeordnung 1994, § 105 Abs. 1 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes 2017, § 52j Abs. 1 des Bilanzbuchhaltungsgesetzes 2014 oder wegen Übertretungen nach dem Finanzmarkt-Geldwäschegesetz rechtskräftig bestraft worden ist und seit der letzten Bestrafung noch nicht fünf Jahre vergangen sind; dies gilt auch dann, wenn vergleichbare Tatbestände in anderen Ländern oder im Ausland verwirklicht wurden,
e) wegen einer Übertretung nach § 47 Abs. 3 oder von einer zuständigen Behörde eines anderen Landes oder des Bundes wegen einer vergleichbaren Übertretung rechtskräftig bestraft worden ist; dies gilt auch dann, wenn vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.
(3) Der Betreffende ist weiters nicht zuverlässig, wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet oder aufgehoben wurde und der Zeitraum, in dem in die Insolvenzdatei Einsicht für diesen Insolvenzfall gewährt wird, noch nicht abgelaufen ist. Dies gilt auch dann, wenn vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.
(4) Zur Beurteilung der Zuverlässigkeit ist von der Landesregierung eine Strafregisterauskunft nach § 9 Abs. 1 Z 1 des Strafregistergesetzes 1968 und eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des jeweils örtlich zuständigen Finanzamtes einzuholen sowie eine Abfrage aus der Insolvenzdatei vorzunehmen.
(5) Begünstigte im Sinn des § 7 können die Strafregisterbescheinigung sowie den Auszug aus der Insolvenzdatei durch entsprechende Bescheinigungen aus deren Herkunftsland erbringen; werden dort solche nicht ausgestellt, so können diese durch eine eidesstattliche Erklärung des Bewilligungswerbers ersetzt werden.
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