Begünstigte sind:
a) Unionsbürger und Staatsangehörige anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und der Schweiz sowie deren Familienangehörige; zu den Familienangehörigen zählen:
1. ihre Ehegatten,
2. ihre eingetragenen Partner,
3. ihre Verwandten und die Verwandten ihrer Ehegatten oder eingetragenen Partner in gerade absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und, sofern sie ihnen Unterhalt gewähren, darüber hinaus, und
4. ihre Verwandten und die Verwandten ihrer Ehegatten oder eingetragenen Partner in gerade aufsteigender Linie, sofern sie ihnen Unterhalt gewähren,
b) Staatsangehörige anderer Staaten, soweit sie aufgrund von sonstigen Verträgen im Rahmen der europäischen Integration Unionsbürgern hinsichtlich der Bedingungen der Niederlassung gleichgestellt sind,
c) Personen, die über einen Aufenthaltstitel Daueraufenthalt – EU nach § 45 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes verfügen,
d) Personen, die über einen Aufenthaltstitel Daueraufenthalt – EU eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union und zusätzlich über eine Rot-Weiß-Rot – Karte plus nach § 41a Abs. 1 oder 2 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes oder eine Niederlassungsbewilligung nach § 49 Abs. 4 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes verfügen,
e) Personen, die über einen Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ nach § 8 Abs. 1 Z 13 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes verfügen,
f) Personen, die als Familienangehörige von Personen mit einem Aufenthaltstitel Daueraufenthalt – EU über eine Rot-Weiß-Rot – Karte plus nach § 46 Abs. 1 Z 2 lit. a des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes verfügen,
g) Personen, die als Familienangehörige von Personen mit einem Aufenthaltstitel Daueraufenthalt – EU eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union über eine Niederlassungsbewilligung nach § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 49 Abs. 4 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes verfügen,
h) Personen, die als Familienangehörige von Personen mit einem Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ über eine Rot-Weiß-Rot – Karte plus nach § 46 Abs. 3 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes verfügen,
i) Personen, die als Familienangehörige von Personen mit einem Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ über eine Rot-Weiß-Rot – Karte plus nach § 50a Abs. 3 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes verfügen,
j) Personen, denen der Status als Asylberechtigter nach dem Asylgesetz 2005 oder nach früheren asylrechtlichen Vorschriften zuerkannt wurde,
k) Personen, denen der Status als subsidiär Schutzberechtigter nach § 8 des Asylgesetzes 2005 zuerkannt wurde.
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