(1) Die Bewilligung zur Ausübung der Tätigkeit als Wettunternehmer ist einer natürlichen Person zu erteilen, wenn sie
a) volljährig und entscheidungsfähig ist und für sie keine aufrechte Vertretung nach § 1034 ABGB besteht,
b) Begünstigte im Sinn des § 7 ist,
c) die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt (§ 8),
d) ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nachweist (§ 9),
e) die notwendige fachliche Befähigung aufweist (§ 10),
f) ein Wettreglement vorlegt, das den Erfordernissen des § 19 Abs. 3 entspricht,
g) Strategien, Kontrollen und Verfahren zur wirksamen Minderung und Steuerung der Risiken von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung nach § 28 vorlegt, einen besonderen Beauftragten (Geldwäschebeauftragen) nach § 28 Abs. 4 bestellt hat und einen Nachweis erbringt, dass die Teilnahme der Beschäftigten des Wettunternehmers an besonderen fortlaufenden Fortbildungsprogrammen sichergestellt ist (§ 29) und
h) sich im Betrieb ausreichend betätigt.
(2) Die Bewilligung zur Ausübung der Tätigkeit als Wettunternehmer ist einer juristischen Person oder einer eingetragenen Personengesellschaft nur zu erteilen, wenn
a) sie nach den Rechtsvorschriften eines EU-Mitgliedstaates, eines anderen Vertragsstaates des EWR-Abkommens oder der Schweiz gegründet worden ist,
b) soweit es sich nicht um Körperschaften des öffentlichen Rechts handelt, ihr satzungsmäßiger Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung im Gebiet der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des EWR-Abkommens oder der Schweiz liegt,
c) ihre vertretungsbefugten Personen (Geschäftsführer) die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a, b, c und e mit der Maßgabe, dass keine Berufspraxis nachzuweisen ist, erfüllen sowie zumindest eine vertretungsbefugte Person darüber hinaus die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. e und h erfüllt,
d) die wirtschaftlichen Eigentümer die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a, c und e mit der Maßgabe, dass keine Berufspraxis nachzuweisen ist, erfüllen und
e) die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. d, f und g vorliegen.
(3) Wird die Tätigkeit als Wettunternehmer über ein Wettterminal ausgeübt, so darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 oder 2 vorliegen und
a) der Bewilligungswerber über das jeweilige Wettterminal verfügungsberechtigt ist,
b) das Wettterminal die Eigenschaften nach § 17 Abs. 2 erfüllt und
c) eine verantwortliche Person im Sinn des § 18 Abs. 1 namhaft gemacht wurde.
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