(1) Wird die Tätigkeit eines Buchmachers oder Totalisateurs aufgrund einer Bewilligung oder Anzeige nach den Bestimmungen des Tiroler Buchmacher- und Totalisateurgesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 144/2018 rechtmäßig ausgeübt, so darf diese Tätigkeit weiterhin ausgeübt werden. Auf die weitere Ausübung dieser Tätigkeit sind die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden.
(2) Bestehende Wettterminals, die aufgrund des Abs. 1 weiter betrieben werden dürfen, sind spätestens sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an die Vorgaben des § 17 Abs. 2 anzupassen. Die Erfüllung der Voraussetzungen ist der Landesregierung unverzüglich anzuzeigen.
(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Wettreglements sind spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes an die Vorgaben des § 19 Abs. 2 anzupassen. Die Anpassung ist der Landesregierung unverzüglich anzuzeigen.
(4) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geführte Wettbücher sind bis spätestens sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an die Vorgaben des § 20 Abs. 1 anzupassen.
(5) Wird die Tätigkeit eines Buchmachers oder Totalisateurs aufgrund einer Bewilligung oder Anzeige nach den Bestimmungen des Tiroler Buchmacher- und Totalisateurgesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 144/2018 rechtmäßig ausgeübt, so hat die Ausfolgung eines Wettscheines nach § 21 erst nach dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erfolgen.
(6) Der Wettunternehmer hat der Landesregierung bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die genehmigten Strategien, Kontrollen und Verfahren nach § 28 Abs. 1 und 2 vorzulegen sowie den Geldwäschebeauftragten nach § 28 Abs. 4 einzurichten und diesen der Landesregierung namhaft zu machen.
(7) Soweit in anderen Landesgesetzen auf das Tiroler Buchmacher- und Totalisateurgesetz bzw. einzelne seiner Bestimmungen verwiesen wird, werden diese Verweisungen durch Verweisungen auf dieses Gesetz bzw. durch Verweisungen auf dessen jeweils entsprechende Bestimmungen ersetzt. Für Zwecke der Erhebung der Vergnügungssteuer gilt, dass Eingabegeräte Wettterminals gleichzuhalten sind.
(8) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. XX/2025 ausgehändigten Wettkundenkarten dürfen weiterhin benutzt werden. Die Wettkundenkarten gemäß § 17 Abs. 5 sind ab dem 1. Juni 2026 auszustellen.
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