(1) Die Landesregierung hat
a) jede rechtskräftige Bestrafung einer natürlichen Person, einer juristischen Person oder einer eingetragenen Personengesellschaft nach § 47 Abs. 3,
b) jede rechtskräftige Maßnahme gemäß § 14, wenn der Verlust der Zuverlässigkeit durch eine Bestrafung nach lit. a eingetreten ist,
auf der Internetseite des Landes Tirol unverzüglich, nachdem die betroffene Person von der Rechtskraft der Geldstrafe oder der Maßnahme nach Abs. 1 lit. b informiert wurde, zu veröffentlichen. Auf die Veröffentlichung sind die Bestimmungen des § 37 Abs. 4 und 5 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der FMA die Landesregierung tritt.
(2) Die Veröffentlichung nach Abs. 1 hat jedenfalls zu enthalten:
1. Art und Wesen des der Entscheidung oder Bestrafung zu Grunde liegenden Verstoßes und
2. nach Maßgabe einer Prüfung gemäß Abs. 3 die Identität der verantwortlichen Personen.
(3) Hält die Landesregierung die Veröffentlichung der Identität oder personenbezogener Daten der verantwortlichen Person nach einer fallbezogenen Verhältnismäßigkeitsprüfung für unverhältnismäßig oder gefährdet die Veröffentlichung dieser Daten die Stabilität von Finanzmärkten oder laufende Ermittlungen, so hat die Landesregierung
a) mit der Veröffentlichung zuzuwarten, bis die ihr entgegenstehenden Gründe weggefallen sind,
b) die Veröffentlichung auf anonymer Basis zu durchzuführen, wenn dies einen wirksamen Schutz der betreffenden personenbezogenen Daten gewährleistet; wird die Veröffentlichung auf anonymer Basis verfügt, so kann die Veröffentlichung der diesbezüglichen personenbezogenen Daten nach Abs. 2 Z 2 um einen angemessenen Zeitraum verschoben werden, wenn davon auszugehen ist, dass die Gründe für eine anonymisierte Veröffentlichung innerhalb dieses Zeitraums wegfallen werden oder
c) von einer Veröffentlichung der Entscheidung oder der Bestrafung überhaupt abzusehen, wenn trotz eines Aufschubs der Veröffentlichung oder einer Veröffentlichung auf anonymer Basis
1. die Stabilität des Finanzmarkts gefährdet ist oder
2. die Veröffentlichung im Fall von geringfügigen Maßnahmen unverhältnismäßig ist.
(4) Die Landesregierung hat jede Veröffentlichung gemäß Abs. 1 für die Dauer von fünf Jahren gerechnet ab dem Zeitpunkt ihrer erstmaligen Abrufbarkeit, abrufbereit zu halten. Personenbezogene Daten dürfen in Veröffentlichungen gemäß Abs. 1 nur so lange enthalten sein, wie dies nach den geltenden Datenschutzbestimmungen erforderlich ist.
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