§ 50 § 50 — Wettunternehmergesetz, Tiroler
Gliederung
8. Abschnitt Straf-, Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 50 § 50
Die Bezirksverwaltungsbehörden haben der Landesregierung unverzüglich jede rechtskräftige Bestrafung nach den §§ 47 und 48 mitzuteilen.
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