§ 50 § 50 — Wettunternehmergesetz, Tiroler
Die Bezirksverwaltungsbehörden haben der Landesregierung unverzüglich jede rechtskräftige Bestrafung nach den §§ 47 und 48 mitzuteilen.
Die Bezirksverwaltungsbehörden haben der Landesregierung unverzüglich jede rechtskräftige Bestrafung nach den §§ 47 und 48 mitzuteilen.
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