(1) Um die Erteilung einer Bewilligung nach § 4 ist bei der Landesregierung schriftlich anzusuchen.
(2) Im Antrag sind die Standorte der vorgesehenen Betriebsstätten genau zu bezeichnen. Dem Antrag sind darüber hinaus anzuschließen:
a) Name, Geburtsdatum und Anschrift des ansuchenden Wettunternehmers,
b) Name der Firma, Firmenbuchnummer und Anschrift, wenn die Tätigkeit von einer juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft ausgeübt wird,
c) ein Nachweis über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit im Sinn des § 9,
d) Zeugnisse zum Nachweis der fachlichen Fähigkeit im Sinn des § 10,
e) ein Wettreglement im Sinn des § 19,
f) im Fall der Ausübung der Tätigkeit durch Wettterminals die Typenbezeichnung und die Seriennummer eines jeden Wettterminals sowie die Namhaftmachung einer verantwortlichen Person nach § 18; lit. a gilt sinngemäß.
(3) Zur Überprüfung der Angaben nach Abs. 2 lit. a und b ist die Landesregierung zur Abfrage des Zentralen Melderegisters, des Zentralen Staatsbürgerschaftsregisters, des Gewerbeinformationssystems Austria (GISA) und des Firmenbuchs berechtigt. Begünstigte nach § 7 haben entsprechende von den zuständigen Behörden aus deren Herkunftsland ausgestellte Nachweise anzuschließen.
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