Bei der Verhängung von Geldstrafen wegen Übertretungen nach § 47 Abs. 1 lit. t bis w oder 3 sowie nach § 48 hat die Bezirksverwaltungsbehörde und bei der Setzung von Aufsichtsmaßnahmen nach § 42 Abs. 5 hat die Landesregierung unbeschadet der §§ 19 ff VStG alle maßgeblichen Umstände zu berücksichtigen, darunter gegebenenfalls
a) die Schwere und Dauer der Pflichtverletzung,
b) den Verschuldensgrad der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person,
c) die Finanzkraft der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person, wie sie sich beispielsweise aus dem Gesamtumsatz der verantwortlich gemachten juristischen Person oder den Jahreseinkünften der verantwortlich gemachten natürlichen Person ableiten lässt,
d) die von der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person durch die Übertretung erzielten Gewinne, sofern sich diese beziffern lassen,
e) die Verluste, die Dritten durch die Übertretung entstanden sind, sofern sich diese beziffern lassen,
f) die Bereitwilligkeit der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person, mit den zuständigen Behörden zusammenzuarbeiten und
g) im Zeitpunkt der Fällung des Straferkenntnisses vorliegende rechtskräftige Bestrafungen der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person.
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