LandesrechtTirolLandesesetzeWettunternehmergesetz, Tiroler§ 48

§ 48§ 48

In Kraft seit 12. April 2025
Up-to-date

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann gegen juristische Personen bei Übertretungen nach § 47 Abs. 1 lit. t bis w oder 3 Geldstrafen nach § 47 Abs. 2 lit. a oder 3 verhängen wenn die Übertretung zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurde, die allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und die aufgrund einer der folgenden Befugnisse eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat, in dem sie

a) die Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,

b) die Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen oder

c) die Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person

hat.

(2) Juristische Personen können wegen Übertretungen nach § 47 Abs. 1 lit. t bis w oder 3 von der Bezirksverwaltungsbehörde auch dann verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Abs. 1 genannte Person die Begehung einer solchen Übertretung zugunsten der juristischen Person durch eine für sie tätige Person ermöglicht hat.

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