(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
a) entgegen dem § 4 die Tätigkeit als Wettunternehmer ohne entsprechende Bewilligung oder außerhalb einer Betriebsstätte ausübt,
b) Auflagen oder Bedingungen der Bewilligung zuwiderhandelt oder nicht erfüllt,
c) entgegen dem § 3 verbotene Wetten anbietet, abschließt oder vermittelt,
d) entgegen dem § 16 Abs. 2 vor der erstmaligen Tätigkeit in Tirol keine schriftliche Anzeige an die Landesregierung erstattet,
e) entgegen dem § 17 Abs. 1 Wettterminals außerhalb von Wettannahmestellen bzw. außerhalb der zulässigen Betriebszeit betreibt,
f) entgegen dem § 17 Abs. 2 Wettterminals aufstellt oder betreibt, die einer Voraussetzung des § 17 Abs. 2 nicht entsprechen,
g) entgegen § 17 Abs. 3 eine auf seine Person ausgestellte Wettkundenkarte weitergibt,
h) entgegen § 17 Abs. 4 und 6 eine Wettkundenkarte an eine noch nicht volljährige Person ausgibt, oder einer noch nicht volljährigen Person einen mittels biometrischen Erkennungsverfahren eingerichteten Zugang zu einem Wettterminal einrichtet,
i) entgegen dem § 18 Abs. 1 oder 2 nicht sicherstellt, dass die Einhaltung der Ausübungsvorschriften sichergestellt und überwacht wird, sowie entgegen § 18 Abs. 2 nach dem Ausscheiden einer verantwortlichen Person die Wettterminals am betreffenden Standort mehr als vier Wochen weiterbetreibt,
j) entgegen dem § 18 als verantwortliche Person den Verpflichtungen nach § 18 Abs. 1 nicht nachkommt,
k) entgegen dem § 19 Abs. 1 Wetten, ausgenommen Internetwetten, außerhalb von Wettannahmestellen gewerbsmäßig anbietet, abschließt oder vermittelt,
l) entgegen dem § 19 Abs. 2 Wetten, die nicht mit dem Wettreglement übereinstimmen, anbietet, abschließt oder vermittelt,
m) den Vorschriften des § 19 Abs. 4 oder 5 zuwiderhandelt,
n) entgegen dem § 20 Abs. 1 und 2 kein Wettbuch führt oder ein Wettbuch nicht ordnungsgemäß führt oder einer Verordnung nach § 20 Abs. 3 zuwiderhandelt,
o) entgegen dem § 21 keinen oder keinen ordnungsgemäßen Wettschein ausfolgt oder übermittelt,
p) entgegen dem § 22 keine ordnungsgemäße Kennzeichnung vornimmt,
q) entgegen dem § 23 Abs. 1 Wettannahmestellen außerhalb der zulässigen Betriebszeit betreibt oder entgegen dem § 23 Abs. 2 während der Betriebszeiten nicht allgemein zugänglich hält,
r) den Vorgaben des § 24 Abs. 1, 2 und 3 zuwiderhandelt,
s) entgegen dem § 25 keine Anzeige erstattet hat,
t) es entgegen dem § 35 Abs. 1 und 2 unterlässt, die Geldwäschestelle unverzüglich zu informieren,
u) den Vorgaben des § 36 Abs. 1 oder 2 zuwiderhandelt oder entgegen einer Anordnung der Geldwäschemeldestelle nach § 36 Abs. 4 handelt,
v) es entgegen dem § 37 Abs. 1 unterlässt, mit der Geldwäschemeldestelle zusammenzuarbeiten,
w) den sonstigen Bestimmungen der §§ 27 bis 41 oder einem Bescheid nach § 44 Abs. 7, jeweils betreffend die Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, zuwiderhandelt,
x) entgegen dem § 43 Abs. 4 unterlässt, seinen Verpflichtungen nachzukommen.
(2) Von der Bezirksverwaltungsbehörde sind zu bestrafen:
a) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 lit. a bis f und h bis x mit einer Geldstrafe bis zu 25.000,- Euro;
b) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 lit. g mit einer Geldstrafe bis zu 1.500,- Euro.
(3) Wenn es sich bei Pflichtverletzungen nach Abs. 1 lit. t bis w um besonders schwerwiegende, wiederholte oder systematischer Verstöße oder einer Kombination davon handelt, beträgt die Geldstrafe bis zum Zweifachen des aus der Pflichtverletzung gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, oder bis zu 1.000.000,- Euro.
(4) Wer in einem zur Ausübung seiner Erwerbstätigkeit bestimmten, allgemein zugänglichen Betriebsraum oder als Inhaber einer Betriebsstätte die Ausübung einer Tätigkeit als Wettunternehmer, oder den Betrieb eines Wettterminals durch Dritte ohne entsprechende Bewilligung, oder den gewerbsmäßigen Abschluss der in § 3 genannten Wetten duldet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 25.000,- Euro zu bestrafen.
(5) Wettterminals, angeschlossene Geräte, Programme und Wettscheine, die entgegen diesem Gesetz aufgestellt, betrieben oder verwendet werden, können von der Bezirksveraltungsbehörde unabhängig von einer Bestrafung samt ihrem Inhalt für verfallen erklärt werden.
(6) Der Versuch ist strafbar.
(7) Bei Übertretungen nach Abs. 1 lit. t bis w oder Abs. 3 beträgt die Frist für die Verfolgungsverjährung abweichend von § 31 Abs. 1 VStG drei Jahre. Die Frist für die Strafbarkeitsverjährung beträgt abweichend von § 31 Abs. 2 VStG fünf Jahre.
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