§ 46 § 46 — Wettunternehmergesetz, Tiroler
Gliederung
7. Abschnitt Mitwirkung von Bundesorganen an der Vollziehung, eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
§ 46 § 46
Rückverweise
Die Ausübung des Stellungnahmerechtes nach § 12 Abs. 3 obliegt der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich.
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