(1) Die Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung der §§ 43 und 44 dadurch mitzuwirken, dass sie auf Ersuchen der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bei der nach diesen Bestimmungen zulässigen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe leisten.
(2) Die Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung des § 47 Abs. 1 lit. a, c, e, f, h, k, l, n, o, p, q, r und x als Hilfsorgane der zuständigen Verwaltungsstrafbehörde durch Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen und durch Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, mitzuwirken.
(3) Die Geldwäschemeldestelle hat bei der Vollziehung der §§ 35 bis 39 und 42 mitzuwirken.
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