(1) Besteht der begründete Verdacht, dass die Tätigkeit des Wettunternehmers ohne oder entgegen der Bewilligung nach diesem Gesetz ausgeübt wird, und ist nicht auszuschließen, dass diese Tätigkeit fortgesetzt wird, so kann die Bezirksverwaltungsbehörde ohne vorausgegangenes Verfahren und vor der Erlassung eines Bescheides die zur Unterbindung der Tätigkeit des Wettunternehmers notwendigen Maßnahmen, insbesondere die Beschlagnahme von Wettterminals und Eingabegeräten sowie technischen Einrichtungen, die unmittelbar oder mittelbar die Teilnahme an einer Wette ermöglichen oder geeignet sind, diesen Anschein zu erwecken, von sonstigen technischen Hilfsmitteln sowie von dem Wettbetrieb zuzurechnendem Geld, an Ort und Stelle treffen. Dem Wettunternehmer ist im Fall der Beschlagnahme sofort eine Bescheinigung auszustellen, oder, wenn dieser nicht feststellbar bzw. nicht anwesend ist, an Ort und Stelle zu hinterlassen.
(2) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 kann die Bezirksverwaltungsbehörde, wenn mit Maßnahmen nach Abs. 1 nicht das Auslangen gefunden wird, den Betrieb gänzlich oder teilweise an Ort und Stelle schließen. Abs. 1 zweiter Satz gilt sinngemäß.
(3) Über Maßnahmen nach Abs. 1 und 2 ist innerhalb eines Monats ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt. Ist der Wettunternehmer unbekannt und kann nicht ermittelt werden, so kann auf Maßnahmen nach Abs. 1 oder nach Abs. 2 selbständig erkannt werden. Die Zustellung des Bescheides kann in einem solchen Fall durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.
(4) Bescheide nach Abs. 3 haben dingliche Wirkung; sie sind sofort vollstreckbar.
(5) Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides nach Abs. 3 nicht mehr vor und ist eine Wiederaufnahme einer unzulässigen Wetttätigkeit nicht zu erwarten, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag die Verfügung nach Abs. 3 mit Bescheid aufzuheben.
(6) Erwachsen der Bezirksverwaltungsbehörde durch die Maßnahmen nach Abs. 1 und 2 Kosten, so können diese dem Verpflichteten mit gesondertem Bescheid zum Ersatz vorgeschrieben werden, sobald eine Entscheidung nach Abs. 3 rechtskräftig geworden ist.
(7) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat bei Übertretungen von Bestimmungen nach § 47 Abs. 1 lit. t bis w mit Bescheid anzuordnen, dass der Wettunternehmer oder die betreffende natürliche Person ihre Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat.
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