(1) Organe der Bezirksverwaltungsbehörde sowie von ihr beigezogene Sachverständige sind berechtigt, jederzeit und unangekündigt die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes zu überprüfen und zu diesem Zweck Geschäfts- und Betriebsräume, in denen die Tätigkeit als Wettunternehmer ausgeübt wird oder hinsichtlich derer ein diesbezüglicher Verdacht besteht, zu betreten und zu besichtigen; dies gilt auch für nicht allgemein zugängliche Geschäfts- und Betriebsräume. Darüber hinaus sind sie berechtigt, im erforderlichen Ausmaß Wetten ohne Entgelt durchzuführen.
(2) Die Überprüfungsbefugnis schließt die Überprüfung der verwendeten Geräte und der verwendeten Programme sowie einzelner Geräte- und Programmteile außerhalb des Aufstellungsortes mit ein. Zum Zweck der Überprüfung sind dem überprüfenden Organ der Bezirksverwaltungsbehörde oder den von ihr beigezogenen Sachverständigen die Durchführung von Wetten ohne Entgelt zu ermöglichen, die Geräte zu öffnen und die Datenträger (Platinen, Festplatten, etc.) der Programme auszuhändigen. Die überprüften Geräte dürfen nicht ausgeschaltet oder vom Stromnetz genommen werden, bevor die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde oder die von ihr beigezogenen Sachverständigen etwaige Testwetten durchgeführt haben. Darüber hinaus sind die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde oder die von ihr beigezogenen Sachverständigen berechtigt, in alle Geschäftsunterlagen Einsicht zu nehmen und Beweismittel zu sichern.
(3) Zur Erwirkung der Zutritts- und Überprüfungsrechte gemäß Abs. 1 und 2 ist die Anwendung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zulässig. Dabei sind die Rechte des Verpflichteten soweit zu schonen, als dies ohne Gefährdung der Ziele der Kontrolle möglich ist.
(4) Der Wettunternehmer ist verpflichtet, an sämtlichen Überprüfungsmaßnahmen nach den Abs. 1 und 2 mitzuwirken. Für den Fall seiner Abwesenheit hat er sicherzustellen, dass der Eigentümer der Betriebsstätte, die sonst über die Betriebsstätte verfügungsberechtigten Personen, die verantwortliche Person oder deren Gehilfen nach § 18 an der Ermöglichung der Überprüfungsmaßnahmen nach den Abs. 1 und 2 mitwirken.
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