(1) Stellen die Landesregierung oder die Bezirksverwaltungsbehörden bei Vollziehung der Bestimmungen dieses Gesetzes Tatsachen fest, die mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen könnten, so haben sie umgehend die Geldwäschemeldestelle sowie die zuständigen Strafverfolgungsbehörden davon zu unterrichten.
(2) Die Landesregierung hat mit dem Koordinationsgremium nach § 3 Abs. 1 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes umfassend zusammenzuarbeiten und diesem auf Verlangen alle erforderlichen Auskünfte zur Erstellung der nationalen Risikoanalyse zu erteilen.
(3) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden haben sicherzustellen, dass die zur Vorbeugung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung eingesetzten Bediensteten auch in Fragen der Vertraulichkeit, des Datenschutzes und der Standards im Umgang mit Interessenskonflikten entsprechend qualifiziert sind und mit hohem professionellen Standard, auch in Bezug auf ihre Integrität arbeiten.
(4) Die Landesregierung ist im Zug der Erteilung oder Entziehung einer Bewilligung (§§ 4 und 14) und im Rahmen der Aufsicht berechtigt, in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer Einsicht zu nehmen. Die gilt auch für die Bezirksverwaltungsbehörden im Zug von Kontrollen (§ 43), sonstigen Aufsichtsmaßnahmen (§ 44) und im Zug der Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren (§ 47).
(5) Die Landesregierung hat bei Pflichtverletzungen nach § 47 Abs. 3 jeder für die Verletzung dieser Bestimmung verantwortlich gemachten Person, unabhängig davon, ob sie Leitungsaufgaben bei dem Wettunternehmer bereits wahrgenommen hat, durch eine Anordnung vorübergehend zu untersagen, bei Wettunternehmern Leitungsaufgaben wahrzunehmen.
(6) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung als Beitrag zur Vorbereitung der Nationalen Risikoanalyse (§ 3 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes) und für die Zwecke der Überprüfung der Wirksamkeit der nationalen Systeme zur Bekämpfung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung umfassende Statistiken über Faktoren, die für die Wirksamkeit solcher Systeme relevant sind, zu führen. Diese Statistiken haben zu umfassen:
a) Daten zur Messung von Größe und Bedeutung der verschiedenen Sektoren, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2015/849 fallen, einschließlich der Anzahl der natürlichen Personen und der Einheiten sowie der wirtschaftlichen Bedeutung jedes Sektors,
b) Daten zur Messung von Verdachtsmeldungen, Untersuchungen und Gerichtsverfahren im Rahmen des nationalen Systems zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, einschließlich der Anzahl der bei der Geldwäschemeldestelle erstatteten Verdachtsmeldungen, der im Anschluss daran ergriffenen Maßnahmen und — auf Jahresbasis — der Anzahl der untersuchten Fälle, der verfolgten Personen und der wegen § 165 des Strafgesetzbuches verurteilten Personen, der Arten der Vortaten, wenn derartige Informationen vorliegen, sowie des Werts des eingefrorenen, beschlagnahmten oder eingezogenen Vermögens in Euro,
c) sofern vorhanden, Daten über die Zahl und den Anteil der Meldungen, die zu weiteren Untersuchungen führen, zusammen mit einem Jahresbericht für die Wettunternehmer, in dem der Nutzen ihrer Meldungen und die daraufhin ergriffenen Maßnahmen erläutert werden,
d) Daten über die Zahl der grenzüberschreitenden Informationsersuchen, die von der zentralen Meldestelle gestellt wurden, bei ihr eingingen, von ihr abgelehnt oder teilweise bzw. vollständig beantwortet wurden, aufgeschlüsselt nach ersuchendem Mitgliedstaat oder Drittland,
e) das Personal, das den für die Aufsicht über die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden zugewiesen wurde, sowie das der Geldwäschemeldestelle für die Ausübung ihrer Aufgaben zugewiesene Personal,
f) die Anzahl der Maßnahmen der Aufsichtsbehörden vor Ort und anderswo, die Anzahl der auf der Grundlage der Maßnahmen der Aufsichtsbehörden (§ 12 Abs. 1 Z 3 des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes) und der Registerbehörde (§ 14 Abs. 1 des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes) festgestellten Verstöße und die Anzahl der von den Aufsichtsbehörden angewandten Sanktionen bzw. Verwaltungsmaßnahmen.
Die Landesregierung hat die Statistiken zumindest einmal jährlich an das Koordinierungsgremium gemäß § 3 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes zu übermitteln und hat darüber hinaus in geeigneter Weise an der Erstellung der nationalen Risikoanalyse mitzuwirken.
(7) Die Geldwäschemeldestelle hat Auskunftsersuchen der Landesregierung und der Bezirksverwaltungsbehörden im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu beantworten, es sei denn
a) es liegen objektive Gründe für die Annahme vor, dass sich die Bereitstellung von Informationen durch die Geldwäschemeldestelle negativ auf laufende Ermittlungen oder Analysen auswirken würde,
b) die Weitergabe von Informationen steht eindeutig in einem Missverhältnis zu den Interessen einer natürlichen oder juristischen Person oder
c) die angefragte Information ist für den verfolgten Zweck irrelevant.
Über den Umfang und die Inhalte der Beantwortung entscheidet die Geldwäschemeldestelle.
(8) Die Landesregierung hat die Geldwäschemeldestelle über die Verwendung der von der Geldwäschemeldestelle bereitgestellten Informationen sowie die Ergebnisse der auf Grund dieser Informationen allenfalls ergriffenen Maßnahmen zu informieren.
(9) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden haben mit der Geldwäschemeldestelle, mit anderen Bundesbehörden und anderen Landesbehörden sowie mit den Behörden von anderen EU-Mitgliedsstaaten, anderen Vertragsstaaten des EWR-Abkommens oder Drittstaaten bei der Wahrnehmung der ihnen zukommenden Aufgaben eng und in vollem Umfang zusammenzuarbeiten und sich im Fall von Maßnahmen zur Verhinderung, Aufklärung oder zur Verfolgung von Geldwäsche oder von Terrorismusfinanzierung vor allem in grenzüberschreitenden Fällen mit diesen abzustimmen und koordiniert vorzugehen.
(10) Hinsichtlich von Ersuchen auf Informationsaustausch oder Amtshilfe an andere Behörden in Mitgliedstaaten und Drittländern sind die Bestimmungen des § 25 Abs. 8 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes sinngemäß anzuwenden.
(11) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden haben bei der Ausübung ihrer Aufgaben und Aufsichtsbefugnisse nach einem risikobasierten Ansatz vorzugehen. Sie haben:
a) ein klares Verständnis der in Österreich vorhandenen Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu entwickeln,
b) sich hinsichtlich der Häufigkeit und Intensität von Prüfungen vor Ort und außerhalb der Räumlichkeiten der Wettunternehmer an deren Risikoprofil und den in Österreich vorhandenen Risiken von Geldwäscher und Terrorismusfinanzierung zu orientieren,
c) sowohl vor Ort als auch außerhalb von Räumlichkeiten des Wettunternehmers Zugang zu allen relevanten Informationen über die besonderen nationalen und internationalen Risiken im Zusammenhang mit dessen Kunden, Produkten und Dienstleistungen des Wettunternehmers zu erhalten,
d) das Risikoprofil der Bewilligungsinhaber im Hinblick auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, einschließlich der Risiken der Nichteinhaltung einschlägiger Vorschriften, in regelmäßigen Abständen und bei Eintritt wichtiger Ereignisse oder Entwicklungen in der Geschäftsleitung und Geschäftstätigkeit des Bewilligungsinhabers neu zu bewerten und
e) den Ermessensspielräumen, die dem Wettunternehmer zustehen, Rechnung zu tragen und die Risikobewertungen, die diesem Ermessensspielraum zugrunde liegen, sowie die Eignung und Umsetzung der internen Strategien, Kontrollen und Verfahren der Bewilligungsinhaber in angemessener Weise zu überprüfen.
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