(1) Unbeschadet sonstiger Aufbewahrungspflichten nach diesem Gesetz hat der Wettunternehmer aufzubewahren:
a) Kopien der erhaltenen Dokumente und Informationen, die für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten gegenüber Wettkunden erforderlich sind, einschließlich elektronischer Mittel für die Identitätsfeststellung und einschlägiger Vertrauensdienste nach der Verordnung (EU) Nr. 910/2014, sowie anderer sicherer Verfahren zur Identifizierung aus der Ferne oder auf elektronischem Weg nach Maßgabe des § 6 Abs. 4 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes, für die Dauer von fünf Jahren nach Beendigung der Geschäftsbeziehung mit dem Wettkunden oder nach dem Zeitpunkt einer gelegentlichen Transaktion,
b) die Transaktionsbelege und -aufzeichnungen, die für die Ermittlung von Transaktionen erforderlich sind, für die Dauer von fünf Jahren nach Beendigung der Geschäftsbeziehung mit dem Wettkunden oder nach einer gelegentlichen Transaktion.
Im Übrigen sind die Bestimmungen des § 21 Abs. 2, 4, 5 und 6 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Verarbeitung personenbezogener Daten auf Grundlage dieses Gesetzes zu Zwecken der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ist als Angelegenheit von öffentlichem Interesse im Sinn der Verordnung (EU) 2016/679 anzusehen.
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