(1) Der Wettunternehmer hat über angemessene Verfahren zu verfügen, die es seinen Beschäftigten ermöglichen, anonym betriebsinterne Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes über Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung an eine geeignete Stelle zu melden. Diese Verfahren haben sinngemäß den Anforderungen des § 40 Abs. 3 Z 2 bis 5 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes zu entsprechen.
(2) Die Landesregierung hat zu gewährleisten, dass im Sinn des § 40 Abs. 2 bis 3 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes wirksame Mechanismen vorhanden sind, die dazu ermutigen, Verstöße oder den Verdacht eines Verstoßes gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes über Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung anzuzeigen.
(3) Die Landesregierung hat zu gewährleisten, dass ein Verfahren zum Informationsaustausch und zur Zusammenarbeit gegen Bedrohungen, Vergeltungsmaßnahmen oder Anfeindungen oder nachteilige oder diskriminierende Maßnahmen im Beschäftigungsverhältnis, wie sie aufgrund der Meldung eines Verstoßes gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder der Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1781/2006, ABl. 2015 Nr. L 141, S. 1, entstehen können, mit anderen relevanten Behörden, denen eine Rolle beim Schutz von Einzelpersonen zukommt, die der Landesregierung entsprechende Verdachtsfälle melden, zur Verfügung steht. Das Verfahren zum Informationsaustausch und zur Zusammenarbeit hat mindestens Folgendes zu gewährleisten:
a) meldenden Personen stehen umfassende Informationen und Beratungen zu den nach nationalem Recht verfügbaren Rechtsbehelfen und Verfahren zum Schutz vor Bedrohungen, Vergeltungsmaßnahmen oder Anfeindungen oder nachteiligen oder diskriminierenden Maßnahmen im Beschäftigungsverhältnis zur Verfügung, einschließlich der Verfahren zur Einforderung einer finanziellen Entschädigung;
b) meldende Personen erhalten von den zuständigen Behörden wirksame Unterstützung gegenüber anderen relevanten Behörden, die an ihrem Schutz vor Benachteiligung beteiligt sind, einschließlich der Bestätigung bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, dass die Einzelperson als Informant auftritt.
(4) Schadenersatzansprüche können aus dem Umstand, dass der Wettunternehmer bzw. dessen Beschäftigte in fahrlässiger Unkenntnis, dass der Verdacht auf Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung oder der Verdacht auf ein Zuwiderhandeln im Sinn des § 32 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit § 6 Abs. 3 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes falsch war, eine Transaktion verspätet oder nicht durchgeführt haben, nicht erhoben werden.
(5) Der Wettunternehmer hat sicherzustellen, dass Personen, die eine Meldung nach Abs. 1 oder 2 oder an die Geldwäschemeldestelle erstattet haben, vor Bedrohungen oder Anfeindungen und insbesondere vor nachteiligen oder diskriminierenden Maßnahmen im Beschäftigungsverhältnis geschützt werden.
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