(1) Der Wettunternehmer hat über Systeme zu verfügen, die es ihm ermöglichen, über sichere Kommunikationskanäle auf Anfrage der Geldwäschemeldestelle oder einer anderen Behörde vollständig und rasch Auskunft zu geben, ob er mit bestimmten Personen eine Geschäftsbeziehung unterhält oder während eines Zeitraums von fünf Jahren vor der Anfrage unterhalten hat und welcher Art diese Geschäftsbeziehung war.
(2) Die Systeme nach Abs. 1 müssen geeignet sein, zur Gänze eine vertrauliche Behandlung der Anfragen sicherzustellen.
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