(1) Der Wettunternehmer und seine Beschäftigten haben alle bereits ergriffenen, aktuellen oder beabsichtigten Maßnahmen im Zusammenhang mit den §§ 35 und 36 gegenüber Wettkunden und Dritten geheim zu halten. Dies gilt nicht für die Weitergabe von Informationen an die zuständigen Behörden einschließlich der Weitergabe von Informationen zu Strafverfolgungszwecken, um
a) diesen die ordnungsgemäße Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu ermöglichen,
b) Ermittlungen, Analysen, Untersuchungen und Verfahren durch die zuständigen Behörden und Gerichte nicht zu behindern und
c) die Verhinderung, Ermittlung und Aufdeckung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nicht zu gefährden.
(2) Erhält der Wettunternehmer Kenntnis davon oder hat er den Verdacht oder berechtigten Grund zu der Annahme, dass ein meldepflichtiger Sachverhalt nach § 35 Abs. 1 vorliegt und kann er vernünftigerweise davon ausgehen, dass die Anwendung der Sorgfaltspflichten gegenüber dem Wettkunden die Verfolgung der Begünstigten einer verdächtigen Transaktion behindern könnte, hat er die Anwendung der Sorgfaltspflichten gegenüber dem Wettkunden auszusetzen und stattdessen die Geldwäschemeldestelle umgehend mittels Verdachtsmeldung zu informieren. Sobald der Wettkunde von der Geldwäschemeldestelle von der Anordnung nach § 36 Abs. 4 verständigt wurde, ist der Wettunternehmer jedoch ermächtigt, den Wettkunden – jedoch nur auf dessen Nachfrage – zur Geldwäschemeldestelle zu verweisen; mit Zustimmung der Geldwäschemeldestelle ist er außerdem ermächtigt, den Wettkunden selbst von der Anordnung zu informieren.
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