LandesrechtTirolLandesesetzeWettunternehmergesetz, Tiroler§ 37

§ 37§ 37

In Kraft seit 03. August 2019
Up-to-date

(1) Der Wettunternehmer und seine Beschäftigten haben mit der Geldwäschemeldestelle, auch unabhängig von einer Verständigung nach § 35 Abs. 1, in vollem Umfang zusammenzuarbeiten, indem sie auf deren Verlangen unmittelbar alle Auskünfte erteilen, die dieser zur Verhinderung, Aufklärung oder zur Verfolgung von Geldwäsche oder von Terrorismusfinanzierung erforderlich scheinen.

(2) Die Geldwäschemeldestelle hat den Wettunternehmern Zugang zu aktuellen Informationen über Methoden der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und über Anhaltspunkte zu verschaffen, an denen sich verdächtige Transaktionen erkennen lassen.

(3) Die Geldwäschemeldestelle hat den Wettunternehmern eine zeitgerechte Rückmeldung in Bezug auf die Wirksamkeit von Verdachtsmeldungen nach § 35 Abs. 1 im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung und die daraufhin getroffenen Maßnahmen zu geben, es sei denn, eine zeitgerechte Rückmeldung ist geeignet,

a) die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben von Behörden oder des Wettunternehmers zu gefährden,

b) Ermittlungen, Analysen, Untersuchungen und Verfahren durch die zuständigen Behörden zu behindern oder

c) die Verhinderung, Ermittlung und Aufdeckung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zu gefährden.

(4) Der Wettunternehmer ist im Rahmen der Anwendung der Sorgfaltspflichten gegenüber seinen Wettkunden berechtigt, zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer nach Maßgabe des § 9 des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes zu nehmen. Die Landesregierung hat den Namen und die Stammzahl der Wettunternehmer auf elektronischem Weg, soweit möglich über eine Schnittstelle oder eine Online-Applikation, unentgeltlich an die Registerbehörde zu übermitteln und laufend zu aktualisieren.

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