(1) Der Wettunternehmer hat nach der Abgabe einer Verdachtsmeldung (§ 35 Abs. 1) jede weitere Abwicklung von diesbezüglichen Vorgängen oder Transaktionen zu unterlassen und allen weiteren besonderen Anweisungen der Geldwäschemeldestelle Folge zu leisten. Diese hat hierbei zu berücksichtigen, ob die Gefahr besteht, dass die Verzögerung oder Unterlassung der Transaktion die Ermittlung des Sachverhalts oder die Verfolgung der Nutznießer einer verdächtigen Transaktion erschweren oder verhindern könnte.
(2) Ist eine Unterlassung der Abwicklung der in Abs. 1 genannten Vorgänge oder Transaktionen nicht möglich oder könnte die Unterlassung oder Verzögerung die Verfolgung der Nutznießer eines verdächtigen Vorganges oder einer verdächtigen Transaktion behindern, so hat der Wettunternehmer die Verdachtsmeldung (§ 35 Abs. 1) an die Geldwäschemeldestelle umgehend im Anschluss daran abzugeben. Im Zweifel dürfen Wetten angenommen werden, die Auszahlung von Gewinnen oder auf der Wettkundenkarte gespeicherten Guthaben oder auf den Namen des Wettkunden sonst gespeicherten Guthaben ist jedoch zu unterlassen und ist der Zugriff des Wettkunden auf Gewinne oder ein Guthaben mittels eines biometrischen Erkennungsverfahren zu sperren.
(3) Der Wettunternehmer kann von der Geldwäschemeldestelle verlangen, dass diese entscheidet, ob gegen die unverzügliche Abwicklung eines Vorganges oder einer Transaktion Bedenken bestehen; äußert sich die Geldwäschemeldestelle bis zum Ende des folgenden Bankarbeitstages nicht, so darf der fragliche Vorgang oder die fragliche Transaktion unverzüglich abgewickelt werden.
(4) Die Geldwäschemeldestelle kann gegenüber dem Wettunternehmer anordnen, dass ein laufender oder bevorstehender Vorgang oder eine laufende oder bevorstehende Transaktion, die gemäß § 33 Abs. 1 meldepflichtig ist, zu unterbleiben hat, vorläufig aufzuschieben ist oder nur mit Zustimmung der Geldwäschemeldestelle durchgeführt werden darf. § 17 Abs. 4 zweiter, dritter, vierter und fünfter Satz und Abs. 5 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes gelten sinngemäß.
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