(1) Der Wettunternehmer und gegebenenfalls seine Beschäftigten haben unverzüglich von sich aus mittels einer Verdachtsmeldung die Geldwäschemeldestelle zu informieren, wenn sie Kenntnis davon erhalten, den Verdacht oder berechtigten Grund zu der Annahme haben, dass
a) eine versuchte, bevorstehende, laufende oder bereits erfolgte Transaktion im Zusammenhang mit Vermögensbestandteilen, die aus einer in § 165 des Strafgesetzbuches aufgezählten strafbaren Handlung herrühren (unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren), steht,
b) ein Vermögensbestandteil aus einer in § 165 des Strafgesetzbuches aufgezählten strafbaren Handlung herrührt (unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren),
c) der Wettkunde der Verpflichtung zur Offenlegung von Treuhandbeziehungen gemäß § 6 Abs. 3 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes zuwidergehandelt hat oder
d) die versuchte, bevorstehende, laufende oder bereits erfolgte Transaktion oder der Vermögensbestandteil im Zusammenhang mit einer kriminellen Organisation nach § 278a des Strafgesetzbuches, einer terroristischen Vereinigung nach § 278b des Strafgesetzbuches, einer terroristischen Straftat nach § 278c des Strafgesetzbuches oder der Terrorismusfinanzierung nach § 278d des Strafgesetzbuches steht.
Die Verdachtsmeldung ist in einem geläufigen elektronischen Format unter Verwendung der durch die Geldwäschemeldestelle festgelegten, sicheren Kommunikationskanäle zu übermitteln.
(2) Der Wettunternehmer hat sicherzustellen, dass Einzelpersonen, einschließlich seiner Beschäftigten und Vertreter, die intern oder der Geldwäschemeldestelle einen Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung melden, vor Bedrohungen oder Anfeindungen und insbesondere vor nachteiligen oder diskriminierenden Maßnahmen im Beschäftigungsverhältnis geschützt werden.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise