(1) Der Wettunternehmer hat in den folgenden Fällen zusätzlich zu den Sorgfaltspflichten nach § 32 verstärkte Sorgfaltspflichten anzuwenden:
a) bei Geschäftsbeziehungen und Transaktionen, an denen Drittländer mit hohem Risiko beteiligt sind,
b) wenn der Wettunternehmer aufgrund seiner Risikoanalyse (§ 27) oder auf andere Weise feststellt, dass ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht,
c) in Bezug auf politisch exponierte Personen, deren Familienangehörigen oder den ihnen bekanntermaßen nahestehenden Personen.
Dabei sind die Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung für bestimmte Arten von Wettkunden, für bestimmte geografische Gebiete und für bestimmte Produkte, Dienstleistungen, Transaktionen oder Vertriebskanäle zu bewerten und zumindest die in Anlage III des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes dargelegten Faktoren für ein potenziell erhöhtes Risiko zu berücksichtigen. § 9 Abs. 2 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes gilt sinngemäß.
(2) In den Fällen des Abs. 1 lit. a und b umfassen die verstärkten Sorgfaltspflichten
a) die Einholung von zusätzlichen Informationen über den Wettkunden und den oder die wirtschaftlichen Eigentümer,
b) die Einholung zusätzlicher Informationen über die angestrebte Art der Transaktion oder Geschäftsbeziehung,
c) die Einholung von Informationen über die Herkunft der Gelder und die Herkunft des Vermögens des Wettkunden und des wirtschaftlichen Eigentümers oder der wirtschaftlichen Eigentümer,
d) die Einholung von Informationen über die Gründe für die geplanten oder durchgeführten Transaktionen,
e) die Einholung der Zustimmung der Führungsebene des Wettunternehmers vor der Durchführung einer Transaktion mit diesen Personen oder vor der Aufnahme oder Fortführung der Geschäftsbeziehung mit diesen Personen,
f) eine verstärkte Überwachung des Umfangs und der Art der Transaktionen oder der Geschäftsbeziehung, um bestimmen zu können, ob Transaktionen verdächtig sind, und
g) eine Auswahl von Transaktionsmustern, die einer vertieften Prüfung bedürfen.
(3) In Bezug auf Personen nach Abs. 1 lit. c umfassen die verstärkten Sorgfaltspflichten
a) die Einrichtung von angemessenen Risikomanagementsystemen, einschließlich risikobasierter Verfahren, um feststellen zu können, ob es sich bei dem Wettkunden, dem wirtschaftlichen Eigentümer des Wettkunden oder dem Treugeber des Wettkunden um eine politisch exponierte Person, einen Familienangehörigen der politisch exponierten Person oder eine ihr bekanntermaßen nahestehende Person handelt,
b) die Einholung der Zustimmung der Führungsebene des Wettunternehmers bevor sie Geschäftsbeziehungen zu diesen Personen aufnehmen oder fortführen,
c) die Ergreifung von angemessenen Maßnahmen, um die Herkunft des Vermögens und der Gelder zu bestimmen, die bei Transaktionen oder im Rahmen von Geschäftsbeziehungen mit diesen Personen eingesetzt werden und
d) eine verstärkte kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung.
(4) Ist eine politisch exponierte Person nicht mehr mit einem wichtigen öffentlichen Amt betraut, so hat der Wettunternehmer für mindestens zwölf Monate das von dieser Person oder von ihren Familienangehörigen oder von den ihnen bekanntermaßen nahestehenden Personen weiterhin ausgehende Risiko zu berücksichtigen und so lange angemessene und risikoorientierte Maßnahmen zu treffen, bis davon auszugehen ist, dass diese Personen kein Risiko mehr darstellen, das spezifisch für politisch exponierte Personen, deren Familienangehörigen oder den ihnen bekanntermaßen nahestehenden Personen ist.
(5) Der Wettunternehmer hat, soweit dies im angemessenen Rahmen möglich ist, Hintergrund und Zweck aller komplexen und ungewöhnlich großen Transaktionen und aller ungewöhnlichen Muster von Transaktionen ohne offensichtlichen wirtschaftlichen oder rechtmäßigen Zweck zu untersuchen. Um zu bestimmen, ob diese Transaktionen oder Tätigkeiten verdächtig sind, hat der Wettunternehmer insbesondere den Umfang und die Art der Überwachung der Geschäftsbeziehung zu verstärken.
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