(1) Stellt ein Wettunternehmer aufgrund seiner Risikoanalyse (§ 27) fest, dass in bestimmten Bereichen nur ein geringes Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht, so kann er vereinfachte Sorgfaltspflichten gegenüber Wettkunden anwenden. Hierbei sind die Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung für bestimmte Arten von Wettkunden, für bestimmte geografische Gebiete und für bestimmte Produkte, Dienstleistungen, Transaktionen oder Vertriebskanäle zu bewerten und zumindest die in Anlage II des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes dargelegten Faktoren für ein potenziell geringes Risiko zu berücksichtigen.
(2) Bevor der Wettunternehmer vereinfachte Sorgfaltspflichten gegenüber einem Wettkunden anwendet, hat er sich zu vergewissern, dass die konkrete Geschäftsbeziehung oder Transaktion tatsächlich mit einem geringen Risiko verbunden ist. Insbesondere darf er nicht von einem geringen Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung ausgehen, wenn die ihm vorliegenden Informationen darauf schließen lassen, dass das Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung möglicherweise nicht gering ist.
(3) Auch in jenen Bereichen, in denen ein Wettunternehmer vereinfachte Sorgfaltspflichten anwendet, hat er die Transaktionen und die Geschäftsbeziehungen in ausreichendem Umfang zu überwachen, um die Aufdeckung ungewöhnlicher oder verdächtiger Transaktionen zu ermöglichen.
(4) Der Wettunternehmer hat ausreichende Informationen aufzubewahren, um nachweisen zu können, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der vereinfachten Sorgfaltspflichten vorliegen.
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