(1) Die Sorgfaltspflichten des Wettunternehmers gegenüber Wettkunden umfassen:
a) die Feststellung und Überprüfung der Identität des Wettkunden sowie jeder Person, die behauptet, im Namen des Wettkunden handeln zu wollen, unter sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 1, Abs. 2, 3 und 4 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes;
b) die Feststellung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers und Ergreifung angemessener Maßnahmen zur Überprüfung seiner Identität unter sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 2, Abs. 2, 3 und 4 sowie des § 7 Abs. 1 und 5 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes sowie die Überprüfung einer allfälligen Vertretungsbefugnis;
c) die Bewertung und Einholung von Informationen über den Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung;
d) die Einholung und Überprüfung von Informationen über die Herkunft der eingesetzten Mittel; solche Informationen können unter anderem die Berufs- bzw. Geschäftstätigkeit, das Einkommen bzw. das Geschäftsergebnis oder die allgemeinen Vermögensverhältnisse des Wettkunden und seiner wirtschaftlichen Eigentümer umfassen;
e) die Feststellung und Überprüfung der Identität des Treugebers und des Treuhänders oder des wirtschaftlichen Eigentümers nach § 6 Abs. 1 Z 5, Abs. 3 und 4 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes sowie die Überprüfung eines allfälligen Treuhandverhältnisses;
f) die kontinuierliche Überwachung der Transaktionen oder der Geschäftsbeziehung, einschließlich der im Verlauf der Geschäftsbeziehung ausgeführten Transaktionen, um sicherzustellen, dass diese mit den Kenntnissen des Wettunternehmers über den Wettkunden, seine Geschäftstätigkeit und sein Risikoprofil, erforderlichenfalls einschließlich der Herkunft der Mittel, übereinstimmen;
g) die regelmäßige Überprüfung des Vorhandenseins sämtlicher aufgrund dieses Gesetzes erforderlichen Informationen, Daten und Dokumente sowie die Aktualisierung dieser Informationen, Daten und Dokumente.
(2) Der Wettunternehmer kann den Umfang der Sorgfaltspflichten nach Abs. 1 auf risikoorientierter Grundlage bestimmen. Bei der Bewertung der Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sind zumindest die in Anlage I des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes aufgeführten Variablen zu berücksichtigen. Als Ergebnis dieser Bewertung ist jeder Wettkunde in eine Risikoklasse einzustufen. Der Wettunternehmer muss der Landesregierung oder der Bezirksverwaltungsbehörde gegenüber nachweisen können, dass die von ihm getroffenen Maßnahmen angesichts der ermittelten Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung angemessen sind.
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