(1) Der Wettunternehmer hat einem Wettkunden gegenüber die Sorgfaltspflichten nach den §§ 32, 33 und 34 anzuwenden:
a) bei der Begründung einer Geschäftsbeziehung;
b) vor der Annahme einer oder mehrerer Wetten, zwischen denen eine Verbindung zu bestehen scheint und der Wetteinsatz aus dieser oder aus diesen Wetten insgesamt 2.000,- Euro oder mehr beträgt;
c) vor der Auszahlung von Wettgewinnen aus einer oder mehrerer Wetten, zwischen denen eine Verbindung zu bestehen scheint, wenn der Wettgewinn 2.000,- Euro oder mehr beträgt;
d) vor der Auszahlung von auf der Wettkundenkarte oder auf den Namen des Wettkunden gespeicherten Guthaben oder von Guthaben, auf die mittels eines biometrischen Erkennungsverfahren zugegriffen werden kann, wenn der Auszahlungsbetrag 2.000,- Euro oder mehr beträgt;
e) sonst, wenn Verdachtsmomente im Hinblick auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung vorliegen;
f) bei Zweifeln an der Echtheit, Richtigkeit oder Vollständigkeit von Dokumenten zur Identifikation eines Wettkunden.
(2) Der Wettunternehmer hat Sorgfaltspflichten gegenüber Wettkunden nicht nur auf alle neuen Wettkunden, sondern zu geeigneter Zeit auch auf die bestehenden Wettkunden auf risikobasierter Grundlage anzuwenden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn
a) sich bei einem Wettkunden maßgebliche Umstände ändern,
b) der Wettunternehmer rechtlich verpflichtet ist, den Wettkunden im Lauf des betreffenden Kalenderjahres zu kontaktieren, um etwaige einschlägige Informationen über den oder die wirtschaftlichen Eigentümer zu überprüfen oder
c) der Wettunternehmer nach der Richtlinie 2011/16/EU dazu verpflichtet ist.
(3) Die Feststellung und Überprüfung der Identität einer vertretungsbefugten natürlichen Person hat zu erfolgen, wenn sich diese auf ihre Vertretungsbefugnis beruft.
(4) Werden die Begünstigten von Trusts (§ 1 Abs. 2 Z 17 und Abs. 3 des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes) oder von ähnlichen Rechtsvereinbarungen (§ 1 Abs. 2 Z 18 des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes) nach besonderen Merkmalen oder nach der Gattung bestimmt, so hat der Wettunternehmer ausreichende Informationen über die Begünstigten einzuholen, um sicherzugehen, dass er zum Zeitpunkt der Auszahlung oder zu dem Zeitpunkt, zu dem ein Begünstigter seine erworbenen Rechte wahrnimmt, in der Lage ist, die Identität des Begünstigten festzustellen. Die Identität der Begünstigten ist jedenfalls vor der Auszahlung zu überprüfen.
(5) Kommt der Wettunternehmer seinen Sorgfaltspflichten gegenüber Wettkunden, mit Ausnahme von § 32 Abs. 1 lit. f und g nicht nach oder kann diesen nicht nachkommen, darf er keine Transaktion über ein Bankkonto vornehmen, keine Geschäftsbeziehung begründen und keine Transaktionen ausführen. Zudem muss er eine bereits bestehende Geschäftsbeziehung beenden. In allen Fällen hat der Wettunternehmer in Bezug auf den Wettkunden eine Verdachtsmeldung nach § 35 Abs. 1 an die Geldwäschemeldestelle zu erstatten.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise