Ein Wettunternehmen, das Teil einer Gruppe ist, hat gruppenweit anzuwendende Strategien und Verfahren für die Zwecke der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, darunter Datenschutzstrategien sowie Strategien und Verfahren für den Informationsaustausch innerhalb der Gruppe, einzurichten, in schriftlicher Form festzulegen und laufend anzuwenden. Diese Strategien und Verfahren sind auf Ebene der Zweigstellen bzw. Zweigniederlassungen und Tochterunternehmen in Mitgliedstaaten und Drittländern wirksam umzusetzen. § 24 Abs. 2 bis 4 und 6 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) die Landesregierung tritt.
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