Der Wettunternehmer hat durch Maßnahmen, die in angemessenem Verhältnis zu den Risiken, der Art und der Größe des Unternehmens stehen, sicherzustellen, dass seine Beschäftigten die Bestimmungen, die der Verhinderung oder der Bekämpfung der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung dienen, einschließlich der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen in dem Ausmaß kennen, welches für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Diese Maßnahmen haben unter anderem die Teilnahme der zuständigen Beschäftigten an besonderen fortlaufenden Fortbildungsprogrammen einzuschließen, bei denen sie lernen, möglicherweise mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängende Transaktionen zu erkennen und sich in solchen Fällen richtig zu verhalten.
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