(1) Der Wettunternehmer hat Strategien, Kontrollen und Verfahren zur wirksamen Minderung und Steuerung der auf Unionsebene, auf nationaler Ebene und auf Unternehmensebene ermittelten Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im Sinn des § 23 Abs. 1 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes einzurichten.
(2) Die Strategien, Kontrollen und Verfahren nach Abs. 1 sind
a) in schriftlicher Form festzulegen und vom Leitungsorgan des Unternehmens zu genehmigen,
b) laufend anzuwenden und, sofern erforderlich, entsprechend anzupassen,
c) durch den Geldwäschebeauftragten nach Abs. 4 im Hinblick auf deren Einhaltung und Anwendung durch die Mitarbeiter des Wettunternehmens zu überwachen; dies gilt auch für die Einhaltung der gruppenweiten Strategien und Verfahren nach § 30,
d) durch den Geldwäschebeauftragen nach Abs. 4 oder durch eine unabhängige Stelle auf einer risikobasierten Basis zu überprüfen, sofern dies im Hinblick auf Art und Umfang der Geschäftstätigkeit des Wettunternehmers angemessen ist.
(3) Der Wettunternehmer hat sein Risikoprofil im Hinblick auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in regelmäßigen Abständen oder bei Eintritt wichtiger Ereignisse oder Entwicklungen auf dessen Führungsebene oder im Zusammenhang mit der Unternehmenstätigkeit neu zu bewerten.
(4) Der Wettunternehmer hat einen besonderen Beauftragten zur Sicherstellung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Abschnitts zu bestellen (Geldwäschebeauftragter). Die Position des Geldwäschebeauftragten ist so einzurichten, dass dieser lediglich dem Leitungsorgan gegenüber verantwortlich ist und dem Leitungsorgan direkt – ohne Zwischenebenen – zu berichten hat. Weiters sind ihm freier Zugang zu sämtlichen Informationen, Daten, Aufzeichnungen und Systemen, die in irgendeinem möglichen Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung stehen könnten, sowie ausreichende Befugnisse zur Durchsetzung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes einzuräumen. Der Wettunternehmer hat durch entsprechende organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen,
a) dass die Aufgaben des Geldwäschebeauftragten jederzeit vor Ort erfüllt werden können und
b) der Geldwäschebeauftragte jederzeit fachlich so qualifiziert ist, dass er mit ausreichendem Wissen über die Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung ausgestattet ist, um Entscheidungen mit Auswirkungen auf die Risikolage treffen zu können und zuverlässig ist.
(5) Der Wettunternehmer hat ein Mitglied des Leitungsorgans zu bestimmen, das für die Einhaltung der Bestimmungen, die der Verhinderung oder der Bekämpfung der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung dienen, zuständig ist.
(6) Nach Maßgabe der Art und des Umfangs der Geschäftstätigkeit des Wettunternehmers kann der Geldwäschebeauftragte auch mit weiteren Funktionen im Unternehmen betraut werden, wenn dadurch eine unbefangene Wahrnehmung seiner Aufgaben als Geldwäschebeauftragter nicht gefährdet scheint und Interessenskonflikte in der Wahrnehmung der anderen Aufgaben ausgeschlossen sind.
(7) Im Übrigen hat der Wettunternehmer bei der Auswahl seiner Beschäftigten auf Zuverlässigkeit in Bezug auf deren Verbundenheit mit den rechtlichen Werten zu achten.
(8) Für Wettunternehmer, die zur Erfüllung der in § 6 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes genannten Sorgfaltspflichten gegenüber Wettkunden auf Dritte zurückgreifen, gelten die §§ 13 bis 15 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes sinngemäß.
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