(1) Der Wettunternehmer hat die potentiellen Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, denen sein Unternehmen ausgesetzt ist, im Sinn des § 4 Abs. 1 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes zu ermitteln und zu bewerten.
(2) Der Wettunternehmer hat die nach Abs. 1 durchgeführten Ermittlungs- und Bewertungsschritte und deren Ergebnis nachvollziehbar aufzuzeichnen, die Aufzeichnung auf aktuellem Stand zu halten und der Landesregierung oder der Geldwäschemeldestelle auf Anfrage in einem allgemein gebräuchlichen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen.
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