(1) Einer Anzeige nach § 25 lit. a, b, c, d und e sind alle zur Beurteilung der Zulässigkeit der angezeigten Maßnahmen erforderlichen Unterlagen anzuschließen. § 5 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(2) Die Landesregierung hat jede angezeigte Maßnahme nach Abs. 1 binnen vier Wochen, gerechnet ab dem Zeitpunkt der vollständig vorliegenden Unterlagen nach Abs. 1, zur Kenntnis zu nehmen, wenn die Voraussetzungen im Sinn des § 6 vorliegen. Über die Kenntnisnahme ist eine Bescheinigung auszustellen. Der Bescheid, mit dem eine Bewilligung nach § 4 erteilt wurde, gilt als im Umfang der Kenntnisnahme (Bescheinigung) abgeändert. Für Bescheinigungen, die aufgrund von Anzeigen nach § 25 lit. c und e ausgestellt wurden, gilt § 12 Abs. 3 sinngemäß.
(3) Anlässlich einer Anzeige nach § 25 lit. a, b, c, d und e kann die Landesregierung mit Bescheid auch Bedingungen oder Auflagen festlegen, wenn dies erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße Ausübung der Tätigkeit als Wettunternehmer zu gewährleisten.
(4) Liegen die Voraussetzungen nach Abs. 2 für die Durchführung der angezeigten Maßnahmen nicht vor, so hat die Landesregierung die Durchführung der angezeigten Maßnahmen mit Bescheid zu untersagen.
(5) Eine Anzeige nach § 25 lit. f, g und h ist von der Landesregierung binnen vier Wochen ab Vorliegen der vollständigen Anzeige jedenfalls zur Kenntnis zu nehmen und eine Bescheinigung hierüber auszustellen.
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