Der Wettunternehmer hat der Landesregierung unverzüglich schriftlich anzuzeigen:
a) jedes Ausscheiden der vertretungsbefugten Person einer juristischen Person oder einer eingetragenen Personengesellschaft unter gleichzeitiger Bekanntgabe der neuen vertretungsbefugten Person,
b) jede Änderung des Wettreglements,
c) die beabsichtigte Inbetriebnahme einer weiteren Betriebsstätte, die nicht bereits im Bewilligungsbescheid angeführt ist, sowie jede Verlegung oder Auflassung einer Betriebsstätte,
d) jedes Ausscheiden einer verantwortlichen Person für den Standort eines Wettterminals unter gleichzeitiger Bekanntgabe der neuen, für den betreffenden Standort verantwortlichen Person,
e) jede beabsichtigte Inbetriebnahme eines Wettterminals das nicht bereits im Bewilligungsbescheid angeführt ist, sowie jeder Austausch, jede Verlegung oder jede Stilllegung eines Wettterminals,
f) jede Änderung der Bezeichnung einer Betriebsstätte, in der Wettterminals oder Eingabegeräte aufgestellt sind,
g) jede Einstellung einer Tätigkeit in einer Wettannahmestelle und
h) jede Änderung der Adressdaten einer Wettannahmestelle durch die Standortgemeinde.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise