(1) Der Wettunternehmer hat in geeigneter Weise sicherzustellen, dass Kindern und Jugendlichen der Zutritt zu Wettannahmestellen, die überwiegend dem Anbieten, der Vermittlung oder dem Abschluss von Wetten dienen, nicht ermöglicht wird.
(2) Der Wettunternehmer hat in geeigneter Weise sicherzustellen, dass in Betriebsstätten mit Wettterminals Kindern und Jugendlichen die Bedienung dieser Wettterminals nicht ermöglicht wird.
(3) Der Wettunternehmer hat sicherzustellen, dass auf jedem Wettterminal auf das Wettverbot für Kinder und Jugendliche hingewiesen wird. Im Fall von Internetwetten ist dieser Hinweis auf der Internetseite des Wettunternehmers durch den Wettkunden zu bestätigen.
(4) Jede Person kann sich von der Teilnahme an einer Wette selbst sperren lassen (Selbstsperre). Die Selbstsperre erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Wettunternehmer.
(5) Eine Aufhebung der Selbstsperre ist frühestens nach sechs Monaten und nur auf schriftliches Verlangen der gesperrten Person möglich.
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