(1) Wettannahmestellen sind spätestens um 00.00 Uhr zu schließen und dürfen frühestens um 6.00 Uhr geöffnet werden. Dies gilt nicht, wenn sich die Wettannahmestelle in einer Betriebsanlage befindet, für die nach bundesgesetzlichen oder anderen landesgesetzlichen Vorschriften andere Betriebszeiten gelten; in diesem Fall darf die Ausübung der Tätigkeit als Wettunternehmer jedoch nicht zwischen 00.00 Uhr und 6.00 Uhr erfolgen.
(2) Wettannahmestellen sind während der Betriebszeiten allgemein zugänglich zu halten.
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