(1) Jede Wettannahmestelle ist durch eine äußere Bezeichnung kenntlich zu machen; diese hat in deutlich lesbarer Schrift jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
a) bei natürlichen Personen den Familien- und Vornamen des Wettunternehmers,
b) bei juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaften den im Firmenbuch eingetragenen Namen des Wettunternehmers,
c) den Gegenstand der Tätigkeit,
d) die Betriebszeiten,
e) einen deutlichen Hinweis auf das Verbot des Angebotes, des Abschlusses oder der Vermittlung von Wetten mit Kindern und Jugendlichen als Wettkunden (§ 3 lit. e)
f) einen deutlichen Hinweis auf das Zutrittsverbot zu Wettannahmestellen nach § 24 Abs. 1.
(2) Im Fall der Ausübung der Tätigkeit über ein Wettterminal ist an diesem eine Kennzeichnung in sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 vorzunehmen.
(3) Im Fall einer Ausübung der Tätigkeit über das Internet ist die Bewilligung auf der Internetseite ersichtlich zu machen.
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