(1) Der Wettunternehmer hat dem Wettkunden über jede durchgeführte Wette einen Wettschein auszufolgen. Im Fall von Internetwetten ist der Wettschein dem Wettenden als herunterladbare Datei zu übermitteln.
(2) Der Wettschein hat zumindest die folgenden Angaben zu enthalten:
a) die Bezeichnung des Wettunternehmers,
b) eine Wettscheinnummer,
c) die Darstellung des Wettvorgangs, und zwar:
1. das Datum und die Uhrzeit des Wettabschlusses,
2. die Art des Vorgangs (Vermittlung oder unmittelbarer Wettabschluss mit einem Buchmacher, im Fall einer Vermittlung auch die Bezeichnung des Wettunternehmers, an den vermittelt wurde),
3. das Wettereignis oder die Wettereignisse,
4. den Einsatz, die Quote und den erzielbaren Maximalgewinn,
5. bei einem Wettabschluss über einen Wettterminal die Seriennummer des Terminals,
d) einen Hinweis auf das Wettreglement, bei Internetwetten einen Hinweis auf dessen Fundort im Internet.
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