(1) Jeder Wettunternehmer hat unbeschadet weitergehender Dokumentationspflichten alle Wettvorgänge und alle damit im Zusammenhang stehenden Vorkommnisse zeitlich lückenlos in fortlaufender Reihenfolge elektronisch zu dokumentieren (Wettbuch). Zu erfassen sind jedenfalls:
a) die nach § 32 festgestellte Identität des Wettkunden, des wirtschaftlichen Eigentümers bzw. der Person, die angibt, im Namen des Wettkunden handeln zu wollen, bei einem Wettabschluss, bei der Ausstellung von Wettkundenkarten, bei der Einrichtung eines Zugangs mittels einem biometrischen Erkennungsverfahren sowie bei Internetwetten; dies gilt bei einer Wette über Eingabegeräte erst bei Wetten über 50,- Euro,
b) die Nummer des Wettscheins,
c) der Wettvorgang, und zwar:
1. das Datum und die Uhrzeit des Wettabschlusses,
2. die Art des Vorgangs (Vermittlung oder unmittelbarer Wettabschluss mit einem Buchmacher, im Fall einer Vermittlung auch die Bezeichnung des Wettunternehmers, an den vermittelt wurde),
3. das Wettereignis oder die Wettereignisse,
4. der Einsatz, die Quote und der erzielbare Maximalgewinn,
5. bei einem Wettabschluss über einen Wettterminal die Seriennummer des Terminals.
(2) Die im Wettbuch gespeicherten Daten dürfen frühestens nach Ablauf von fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Abschlusses des Wettvorgangs oder der Beendigung der Geschäftsbeziehung, gelöscht werden. Über Verlangen der Landesregierung oder der Bezirksverwaltungsbehörde sind der jeweiligen Behörde näher zu bestimmende Auszüge aus dem Wettbuch zu übermitteln.
(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Inhalte und die Fälschungssicherheit des Wettbuches treffen.
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