(1) Wette ist die Verabredung eines Preises zwischen zwei oder mehreren Personen über den unbekannten Ausgang eines zum Zeitpunkt des Abschlusses der Verabredung festgelegten Ereignisses oder über den Eintritt eines bestimmten Umstandes im Zusammenhang mit einem solchen Ereignis, wenn der Ausgang des Ereignisses oder der Eintritt des bestimmten Umstandes nicht ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt.
(2) Wettunternehmer ist ein Buchmacher, ein Totalisateur oder ein Wettvermittler.
(3) Buchmacher ist, wer gewerbsmäßig Wetten auf eigenen Namen und eigene Rechnung abschließt.
(4) Totalisateur ist, wer gewerbsmäßig Wetten zwischen Wettkunden vermittelt.
(5) Wettvermittler ist, wer gewerbsmäßig Wetten oder Wettkunden an Buchmacher und Totalisateure vermittelt.
(6) Betriebsstätte ist eine Wettannahmestelle an einem bestimmten Standort, bei Internetwetten der Ort, von dem aus der Wettunternehmer die Daten für das Medium bereitstellt.
(7) Wettannahmestelle ist jede ortsgebundene Einrichtung, in der ein Wettunternehmer einer Person die Teilnahme an einer Wette ermöglicht.
(8) Wettterminal ist eine technische Einrichtung in einer Wettannahmestelle, die über eine Datenleitung mit einem Buchmacher oder Totalisateur verbunden ist, und einem Wettkunden den unmittelbaren Abschluss einer Wette ermöglicht.
(9) Eingabegerät ist eine technische Einrichtung in einer Wettannahmestelle, die über eine Datenleitung mit einem Buchmacher oder Totalisateur verbunden ist, aber dem Wettkunden keinen unmittelbaren Abschluss einer Wette ermöglicht.
(10) Internetwette ist die Ausübung der Tätigkeit eines Wettunternehmers über ein elektronisches Medium, das einer Person die Teilnahme an einer Wette außerhalb einer Wettannahmestelle ermöglicht.
(11) Kinder sind Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; Jugendliche sind Personen zwischen dem vollendeten 14. und dem vollendeten 18. Lebensjahr.
(12) Geldwäsche ist die Verwirklichung des Straftatbestandes nach § 165 des Strafgesetzbuches.
(13) Terrorismusfinanzierung ist die Leistung eines finanziellen Beitrags zur Unterstützung einer terroristischen Vereinigung nach § 278b des Strafgesetzbuches, zur Begehung einer terroristischen Straftat nach § 278c des Strafgesetzbuches oder die Verwirklichung des Straftatbestands der Terrorismusfinanzierung nach 278d des Strafgesetzbuches.
(14) Wirtschaftlicher Eigentümer ist jener nach § 2 Z 3 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes.
(15) Politisch exponierte Personen, Familienmitglieder und bekanntermaßen nahestehende Personen sind Personen nach § 2 Z 6, 7 und 8 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes.
(16) Führungsebene sind Führungskräfte oder Beschäftigte nach § 2 Z 9 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes.
(17) Geschäftsbeziehung ist jede geschäftliche, berufliche oder gewerbliche Beziehung nach § 2 Z 10 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes.
(18) Gruppe ist eine Gruppe von Unternehmen nach § 2 Z 11 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes.
(19) Drittländer mit hohem Risiko, Mitgliedstaaten und Drittländer sind Staaten nach § 2 Z 16, 17 und 18 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes.
(20) Kunde ist jede Person nach § 2 Z 15 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes.
(21) Glücksspieldienste sind Dienste im Sinn des Art. 3 Z 14 der Richtlinie (EU) 2015/849.
(22) Geldwäschemeldestelle ist die Geldwäschemeldestelle nach § 4 Abs. 2 Z 1 und 2 des Bundeskriminalamt-Gesetzes.
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