(1) Wetten, ausgenommen Internetwetten, dürfen nur in Wettannahmestellen angeboten, abgeschlossen oder vermittelt werden.
(2) Um eine einheitliche Behandlung der Wettkunden sicherzustellen, hat die Ausübung der Tätigkeit als Wettunternehmer nach einem Wettreglement zu erfolgen. Wetten dürfen nur in Übereinstimmung mit dem Wettreglement angeboten, abgeschlossen oder vermittelt werden.
(3) Das Wettreglement hat jedenfalls zu enthalten:
a) Bestimmungen über die Teilnahme an Wetten und die Gewinnerstattung,
b) einen Hinweis auf das Verbot des Abschlusses oder des Vermittelns von Wetten mit Kindern und Jugendlichen als Wettkunden (§ 3 lit. e),
c) einen Hinweis auf die Identifikationspflicht der Wettkunden bei einem Wettabschluss, bei der Ausstellung einer Wettkundenkarte, bei der Einrichtung eines Zugangs mittels einem biometrischen Erkennungsverfahrens sowie bei Internetwetten; bei Wetten über Eingabegeräte den Hinweis auf die Identifikationspflicht des Wettkunden bei Wetten über einem Betrag von 50,- Euro,
d) Informationen über die Gefahren des Entstehens von Spielsucht bei der wiederholten Teilnahme an Wetten sowie Informationen über Beratungsmöglichkeiten bei Spielsucht und
e) einen Hinweis auf die Möglichkeit einer Selbstsperre.
(4) Das Wettreglement ist in der Wettannahmestelle an gut sichtbarer Stelle auszuhängen oder in sonst geeigneter Form den Wettkunden zur Verfügung zu stellen. Im Fall von Internetwetten ist es auf der Internetseite des Wettunternehmers leicht auffindbar darzustellen.
(5) Bei Wettterminals müssen die Bestimmungen des Wettreglements nach der Eingabe von Geld kostenfrei und selbsttätig auf dem Bildschirm aufscheinen. Die Kenntnisnahme des Wettreglements muss vom Wettkunden vor dem Wettabschluss aktiv bestätigt werden.
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