(1) Der Wettunternehmer hat für jede Wettannahmestelle, in der Wettterminals aufgestellt und betrieben werden, die Einhaltung der Ausübungsvorschriften, insbesondere im Zusammenhang mit dem Schutz von Kindern und Jugendlichen sowie den Bestimmungen des Wettreglements, der Kennzeichnungspflichten und der Betriebszeiten sicherzustellen und zu überwachen. Dazu hat der Wettunternehmer für jede dieser Wettannahmestellen zumindest eine verantwortliche Person zu bestimmen, die die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 lit. a, b und c erfüllen muss und die geeignet ist, sich in der Wettannahmestelle entsprechend zu betätigen; diese Person ist der Landesregierung namhaft zu machen. Die verantwortliche Person kann sich dabei geeigneter Gehilfen bedienen. Der Wettunternehmer hat sicherzustellen, dass während der Betriebszeiten entweder die verantwortliche Person oder einer ihrer Gehilfen in der Wettannahmestelle dauernd anwesend ist.
(2) Scheidet die verantwortliche Person für einen Standort aus, so darf der Betrieb des Wettterminals in der betreffenden Wettannahmestelle bis zur Kenntnisnahme der Anzeige der neuen für den betreffenden Standort namhaft gemachten Person durch die Landesregierung nach § 26 Abs. 2, längstens jedoch vier Wochen, weiter ausgeübt werden, wenn die erforderliche Überwachung nach Abs. 1 durch einen Gehilfen der ursprünglich verantwortlichen Person sichergestellt ist.
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