(1) Wettterminals dürfen nur in Wettannahmestellen aufgestellt und nur während der Zeit von 6.00 Uhr bis 24.00 Uhr betrieben werden.
(2) Es dürfen nur Wettterminals aufgestellt oder betrieben werden, die
a) ausschließlich mit einer personenbezogen ausgestellten Karte („Wettkundenkarte“) oder einem biometrischen Erkennungsverfahren in Betrieb genommen werden können,
b) ausschließlich die Teilnahme an erlaubten Wetten ermöglichen,
c) bestimmungsgemäß keine gleichzeitige Bedienung durch mehr als eine Person zulassen,
d) mit einer Seriennummer ausgestattet sind,
e) gegen Datenverlust bei Stromausfall und gegen äußere elektromagnetische und dergleichen hervorgerufene Einflüsse gesichert sind und
f) über keine Eigenschaften verfügen, die eine Teilnahme an einer Wette über ein anderes technisches Gerät als das Wettterminal selbst ermöglichen.
(3) Wettkunden, denen eine Wettkundenkarte ausgestellt wurde, dürfen diese nicht an andere Personen weitergeben.
(4) Eine Wettkundenkarte darf vom Wettunternehmer nur personenbezogen und nur an volljährige Personen ausgegeben werden.
(5) Die Wettkundenkarte hat die folgenden inhaltlichen Elemente zu enthalten:
a) Vor- und Familienname des Wettkunden;
b) Geburtsdatum des Wettkunden;
c) Ausstellungsdatum der Wettkundenkarte;
d) Bezeichnung des Wettunternehmers;
e) Lichtbild des Wettkunden, auf dem der Wettkunde zweifelsfrei identifizierbar ist.
(6) Ein mittels einem biometrischen Erkennungsverfahren eingerichteter Zugang zu einem Wettterminal darf vom Wettunternehmer nur personenbezogen und nur an volljährige Personen nach Abschluss eines Kundenkontos ausgegeben werden. Das biometrische Erkennungsverfahren muss eine eindeutige Identifikation des Kunden mittels einem biometrischen Erkennungsmerkmal gewährleisten. Als ein biometrisches Erkennungsmerkmal kann ein Fingerabdruck, eine Iris- oder eine Gesichtserkennung herangezogen werden.
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