(1) Unionsbürger und Staatsangehörige anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und der Schweiz sowie Gesellschaften im Sinn des Art. 54 Abs. 2 AEUV, die nach den Rechtsvorschriften eines EU-Mitgliedstaates, eines anderen Vertragsstaates des EWR-Abkommens oder der Schweiz gegründet wurden und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung im Gebiet der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des EWR-Abkommens oder der Schweiz haben, sind auch ohne Bewilligung nach § 4 zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausübung der Tätigkeit eines Wettunternehmers in Tirol berechtigt, wenn
a) sie zur Ausübung eines entsprechenden Berufes in einem anderen EU-Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens, in der Schweiz oder in einem anderen Land rechtmäßig niedergelassen sind und
b) der Beruf oder die Ausbildung für diesen Beruf in dem betreffenden Staat bzw. Land reglementiert im Sinn des Art. 3 Abs. 1 lit. a bzw. e der Richtlinie 2005/36/EG ist oder sie andernfalls in den letzten zehn Jahren mindestens ein Jahr lang einen entsprechenden Beruf im betreffenden Staat bzw. Land ausgeübt haben.
(2) Vor der erstmaligen Ausübung der Tätigkeit in Tirol ist der Landesregierung schriftlich anzuzeigen, dass die Absicht besteht, während des betreffenden Jahres vorübergehend und gelegentlich die Tätigkeit eines Wettunternehmers auszuüben. Die Anzeige hat zu enthalten:
a) einen Nachweis über die Staatsangehörigkeit der betreffenden Person bzw. über den Sitz, die Hauptverwaltung oder die Hauptniederlassung der betreffenden Gesellschaft,
b) einen Nachweis, dass die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a und b zweiter Fall vorliegen und die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage des Nachweises auch nicht bloß vorübergehend untersagt ist,
c) einen Berufsqualifikationsnachweis des Dienstleisters bzw. einer vertretungsbefugten Person (Geschäftsführer) sowie der sonstigen vertretungsbefugten Personen und der wirtschaftlichen Eigentümer mit der Maßgabe, dass keine Berufspraxis nachzuweisen ist,
d) eine Bankgarantie oder eine Kreditrahmenbestätigung in der Höhe von mindestens 150.000,- Euro eines in der Europäischen Union oder in einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat gelegenen Geldinstituts mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens einem Jahr,
e) Zeit und Ort der beabsichtigten Ausübung der Tätigkeit sowie gegebenenfalls Aufstellungsort und Zeitraum des Betriebes eines Wettterminals und die Namhaftmachung einer verantwortlichen Person im Sinn des § 18 Abs. 1; ist dies zum Zeitpunkt der Anzeige noch nicht bekannt, so sind der Landesregierung Zeit und Ort der beabsichtigten Ausübung der Tätigkeit sowie die erforderlichen Angaben hinsichtlich des Wettterminals spätestens zwei Wochen vor der Aufnahme der Tätigkeit bzw. der Aufstellung des Wettterminals mitzuteilen,
f) ein Wettreglement im Sinn des § 19 Abs. 3.
Diese Anzeige ist in der Folge jährlich zu wiederholen, wenn die Absicht besteht, im betreffenden Jahr die Tätigkeit eines Wettunternehmers auszuüben. Die Nachweise nach den lit. a bis d sind nur dann neuerlich zu erbringen, wenn sich die darin bescheinigten Sachverhalte wesentlich geändert haben.
(3) Ob die Ausübung der Tätigkeit eines Wettunternehmers vorübergehend und gelegentlich erfolgt, richtet sich insbesondere nach der Dauer, der Häufigkeit, der regelmäßigen Wiederkehr und der Kontinuität dieser Tätigkeit.
(4) Für die nach den Abs. 1 und 2 zulässige Ausübung der Tätigkeit eines Wettunternehmers gelten die §§ 17 bis 24 und die §§ 27 bis 41 sinngemäß.
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