(1) Ein Ruhen der Bewilligung ist vom Bewilligungsinhaber der Landesregierung und der Wirtschaftskammer Tirol schriftlich bekannt zu geben.
(2) Vor Wiederaufnahme der bewilligten Tätigkeit hat der Bewilligungsinhaber dies der Landesregierung und der Wirtschaftskammer Tirol schriftlich unter Nennung des Wiederaufnahmezeitpunktes bekannt zu geben. Die Tätigkeit als Wettunternehmer darf erst nach der Bekanntgabe und erst zum genannten Wiederaufnahmezeitpunkt ausgeübt werden.
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