Die Bewilligung nach § 4 ist von der Landesregierung mit Bescheid zu entziehen, wenn
a) eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen ist, insbesondere, wenn die Zuverlässigkeit des Wettunternehmers oder der vertretungsbefugten Person nach § 8 Abs. 1 und 2 nicht mehr gegeben ist,
b) sich nachträglich herausstellt, dass eine Voraussetzung für die Erteilung der Bewilligung schon zum Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung nicht gegeben war und der Mangel zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Entziehung noch andauert,
c) der Landesregierung zur Kenntnis gelangt, dass eine Betriebsstätte nach § 56a des Glücksspielgesetzes rechtskräftig geschlossen wurde.
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