(1) Die Bewilligung nach § 4 erlischt
a) durch den Verzicht auf die Bewilligung durch den Wettunternehmer,
b) durch den Tod des Wettunternehmers, bei juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften mit dem Ende ihres Bestehens,
c) bei Zeitablauf der Bankgarantie oder der Kreditrahmenbestätigung, sofern nicht rechtzeitig vor Fristablauf neuerlich eine Bankgarantie oder eine Kreditrahmenbestätigung gemäß § 9 vorgelegt wurde,
d) im Fall des § 8 Abs. 3 und
e) durch die Entziehung der Bewilligung nach § 14.
(2) Der Verzicht nach Abs. 1 lit. a ist schriftlich gegenüber der Landesregierung zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der Landesregierung unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist, wirksam.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise