(1) Die Bewilligung nach § 4 ist bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 6 von der Landesregierung mit schriftlichem Bescheid zu erteilen.
(2) Die Bewilligung ist mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße Ausübung der Tätigkeit als Wettunternehmer zu gewährleisten.
(3) Vor der Erteilung der Bewilligung ist der Wirtschaftskammer Tirol und der Standortgemeinde Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von drei Wochen zu geben.
(4) Die Wirtschaftskammer Tirol, die Standortgemeinde, und die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde sind von der Erteilung einer Bewilligung in Kenntnis zu setzen.
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