Für die diesem Gesetz unterliegenden Berufe gilt hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungen im Ausland der 3. Abschnitt des Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetzes, LGBl. Nr. 86/2015, mit Ausnahme von dessen § 10 sinngemäß auch für Ausbildungen und entsprechende berufliche Tätigkeiten, die in anderen als den in dessen § 7 Abs. 1 lit. a genannten Staaten absolviert bzw. ausgeübt werden.
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