(1) Der Nachweis der notwendigen fachlichen Befähigung wird durch folgende Zeugnisse und Nachweise erbracht:
a) das Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss einer wirtschaftswissenschaftlichen Studienrichtung an einer inländischen Universität oder an einer Handelsakademie oder einer ihrer Sonderformen nach § 75 Abs. 1 lit. a bis c und Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes und dem Nachweis einer mindestens einjährigen Berufspraxis,
b) das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung in einem einem Handelsgewerbe entsprechenden Lehrberuf und dem Nachweis einer mindestens zweijährigen Berufspraxis,
c) das Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss einer mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren Schule oder einer nicht unter lit. a angeführten berufsbildenden höheren Schule, in denen einschlägige Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden, die der Ausbildung in einem einem Handelsgewerbe entsprechenden Lehrberuf gleichwertig sind, und dem Nachweis einer mindestens zweijährigen Berufspraxis,
d) das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung nach § 25 der Gewerbeordnung 1994 und dem Nachweis einer mindestens zweijährigen Berufspraxis,
e) das Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss einer nicht unter lit. a angeführten Studienrichtung an einer inländischen Universität oder einer allgemeinbildenden höheren Schule oder einer nicht in lit. a oder c angeführten berufsbildenden höheren oder mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren Schule und dem Nachweis einer mindestens dreijährigen Berufspraxis.
Als Berufspraxis gilt nur eine facheinschlägige Tätigkeit in einem Wettunternehmen.
(2) Eine Ausbildung im Sinn des Abs. 1 kann durch eine mindestens fünfjährige Berufspraxis in leitender Stellung in einem Wettunternehmen ersetzt werden.
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