(1) Dieses Gesetz regelt den gewerbsmäßigen Abschluss und die gewerbsmäßige Vermittlung von Wetten und die gewerbsmäßige Vermittlung von Wettkunden durch Wettunternehmer
a) in Wettannahmestellen und
b) im Internet, wenn der Ort, von dem aus der Wettunternehmer die Daten für das Medium bereitstellt, in Tirol liegt.
(2) Wetten im Sinn dieses Gesetzes können aus Anlass sportlicher, politischer, kultureller oder sonstiger für den Abschluss von Wetten geeigneter Ereignisse abgeschlossen werden.
(3) Durch dieses Gesetz werden Zuständigkeiten des Bundes, insbesondere in den Angelegenheiten des Glücksspielmonopoles, nicht berührt.
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