(1) Dieses Gesetz tritt mit 30. März 2019 unter der Bedingung in Kraft, dass das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland mit Ablauf des 29. März 2019 ohne verbindlich gewordenes Austrittsabkommen nach Art. 50 Abs. 2 EUV aus der Europäischen Union austritt.
(2) Wird die zweijährige Frist nach Art. 50 Abs. 3 EUV durch Beschluss des Europäischen Rates im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland verlängert, so tritt dieses Gesetz mit dem Ablauf des letzten Tages der verlängerten Frist unter der Bedingung in Kraft, dass das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland mit Ablauf dieses Tages ohne verbindlich gewordenes Austrittsabkommen nach Art. 50 Abs. 2 EUV aus der Europäischen Union austritt. In diesem Fall hat die Landesregierung durch Verordnung
a) den Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes zu bezeichnen;
b) den letzten Tag der nach Art. 50 Abs. 3 EUV verlängerten Frist zu bezeichnen; dieser tritt in den § 1 Abs. 1, § 2, 4 Abs. 1 und 2 sowie 5 an die Stelle des Datums „29. März 2019“;
c) ausgehend vom letzten Tag der nach Art. 50 Abs. 3 EUV verlängerten Frist
1. den Ablauf der im § 2 festgelegten Frist in Verbindung mit § 19 Abs. 3 des Tiroler Wohnbauförderungsgesetzes 1991 neu zu bestimmen; der danach bestimmte letzte Tag der Frist tritt an die Stelle des Datums „30. September 2019“ im § 2;
2. den Ablauf der im § 3 festgelegten Frist in Verbindung mit § 23 Abs. 1 des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 neu zu bestimmen; der danach bestimmte letzte Tag der Frist tritt an die Stelle des Datums „24. Mai 2019“ im § 3.
(3) Wurden jene Landesgesetze, auf die in diesem Gesetz ausdrücklich Bezug genommen wird, bis zum Ablauf der nach Art. 50 Abs. 3 EUV verlängerten Frist geändert, so gelten die jeweiligen Bezugnahmen als solche auf die am letzten Tag dieser Frist jeweils geltende Fassung dieser Landesgesetze bzw. der genannten landesgesetzlichen Bestimmungen. Die Landesregierung hat in diesem Fall in der Verordnung nach Abs. 2 die am letzten Tag der verlängerten Frist geltende Fassung der betreffenden Landesgesetze bzw. landesgesetzlichen Bestimmungen mit der Wirkung zu bezeichnen, dass jene Bestimmungen dieses Gesetzes, in denen darauf Bezug genommen wird, als entsprechend geändert gelten.
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